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Zivilrecht

OGH: Bankenhaftung iZm Abschluss einer Leasingfinanzierung

Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen

15. 03. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bank, Haftung, Leasingfinanzierung, Beratungs- und Aufklärungspflichten

 
GZ 7 Ob 8/16a, 17.02.2016
 
OGH: Nach stRsp des OGH stellt der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar.
 
Soweit der Finanzierer - wie hier die erstbeklagte Leasinggeberin - nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Eine Haftung der Bank soll nur in Ausnahmefällen greifen. Dies ist dann der Fall, wenn die Bank positives Wissen über atypische Risiken dem Kunden nicht mitteilt.
 
Vor diesem Hintergrund hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Erstbeklagte, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem klagenden Leasingnehmer nicht nur das Vertriebskonzept, sondern auch die besondere Risikosituation bekannt und bewusst war, dass Leasingnehmer Gefahr laufen, sich ein Leasingobjekt finanzieren zu lassen, das sie gar nicht nutzen werden können, den Kläger vor Abschluss der Leasingfinanzierung über dieses erhöhte Risiko aufklären hätte müssen, im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur, zumal sie den Antrag des Klägers in einem Zeitpunkt annahm, in dem sie schon den Entschluss gefasst hatte, wegen der Probleme „weitere Finanzierungszusagen zu stoppen“.
 
 

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