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Zivilrecht

OGH: Bemessung des Schmerzengelds (hier: Zahlung von 20.000 EUR iZm seelischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Grund Todes des Vaters)

Wenn sich der Revisionswerber insbesondere auf die zu 2 Ob 99/08k ergangene Entscheidung beruft, in der der Geschädigten schon bei einem vergleichbaren Zustand im Jahr 2002 20.000 EUR zuerkannt wurden, ist er darauf hinzuweisen, dass die damalige Klägerin in Depressionen verfallen war, die eine Psychotherapie im Umfang von 33 Gesprächsterminen zur Folge hatte, wogegen der Kläger hier eine solche Behandlung nicht in Anspruch nehmen musste

15. 03. 2016
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Bemessung, seelische Gesundheitsbeeinträchtigung

 
GZ 1 Ob 22/16s, 25.02.2016
 
OGH: Bei der Schmerzengeldbemessung ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Judikatur ein objektiver Maßstab anzulegen.
 
Das Berufungsgericht hat bei seiner Globalbemessung die erstgerichtlichen Feststellungen berücksichtigt, nach denen der Kläger eine akute Belastungsstörung in der Dauer von einer Woche erlitten hat, die mit starken Schmerzen gleichgestellt werden kann. In der Folge erlebte er eine posttraumatische Belastungsstörung über einen Zeitraum von drei Monaten iSe depressiven Phase, wobei diese Störung nach sechs Monaten einigermaßen gut beherrschbar war; die dabei erlittenen psychischen Schmerzen sind mit komprimierten leichten Schmerzen über drei Monate vergleichbar. Weitere psychische Beeinträchtigungen als Spät- oder Dauerfolge sind nicht zu erwarten.
 
Auch wenn der OGH in einem ähnlichen Fall (2 Ob 143/15s) über Revisionen der Geschädigten die Entscheidungen des Berufungsgerichts, das Schmerzengeldbeträge von 25.000 EUR und 30.000 EUR zuerkannt hatte, als nicht korrekturbedürftig angesehen hat, kann ein Schmerzengeldzuspruch an den Kläger von 20.000 EUR nicht als unvertretbar niedrig qualifiziert werden. Wenn sich der Revisionswerber insbesondere auf die zu 2 Ob 99/08k ergangene Entscheidung beruft, in der der Geschädigten schon bei einem vergleichbaren Zustand im Jahr 2002 20.000 EUR zuerkannt wurden, ist er darauf hinzuweisen, dass die damalige Klägerin in Depressionen verfallen war, die eine Psychotherapie im Umfang von 33 Gesprächsterminen zur Folge hatte, wogegen der Kläger hier eine solche Behandlung nicht in Anspruch nehmen musste. Ein Betrag von 35.000 EUR war etwa einem geschädigten Angehörigen (bzw dessen Nachlass), dessen durch das Schadensereignis ausgelöste Depressionen so gravierend waren, dass sie sogar zum Selbstmord führten, zuerkannt worden.
 
 

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