Nur Lüftungsanlagen, die eine den Abluftanlagen von Heizungsanlagen entsprechende Funktion aufweisen, wenn also dadurch eine - beispielsweise mit Abgasen belastete - Luft nach außen geleitet wird, stellen Fangmündungen iSd § 6 Abs 3 lit a Tir BauO 2011 dar; Öffnungen, die einer ausreichenden Versorgung der Tiefgarage mit frischer Luft dienen, stellen hingegen keine Fangmündungen dar und dürfen daher im Mindestabstandsbereich errichtet werden
GZ 2013/06/0056, 22.12.2015
VwGH: Im Erkenntnis vom 7. November 2013, 2012/06/0173, wird ausgeführt, dass nur Lüftungsanlagen, die eine den Abluftanlagen von Heizungsanlagen entsprechende Funktion aufweisen, wenn also dadurch eine - beispielsweise mit Abgasen belastete - Luft nach außen geleitet wird, Fangmündungen iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 darstellen. Öffnungen, die einer ausreichenden Versorgung der Tiefgarage mit frischer Luft dienen, stellen hingegen keine Fangmündungen dar und dürfen daher im Mindestabstandsbereich errichtet werden.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass Nachbarn nach ständiger hg Jud kein Mitspracherecht dahingehend zukommt, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, gewährleistet sein müsse.
Der VfGH führte in seinem Erkenntnis vom 25. November 2013, G 80/2013, zur Auslegung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 aus, es bestünden keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 6 Abs 2 und 3 TBO 2011 die Errichtung von Wohngebäuden in Mindestabstandsflächen nicht erlaube und diese gem § 6 Abs 6 TBO 2011 bei der Errichtung der dort genannten baulichen Anlagen überhaupt nicht berücksichtigt würden. Daraus ergibt sich nach dem vom VfGH für verfassungskonform gehaltenen eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 6 TBO 2011, dass die bestehende bauliche Anlage der Bf, zumal die Anlage mit einer Höhe von 3,75 m nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 lit. a und b TBO 2011 erfüllt, bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung im Seitenabstand nicht zu berücksichtigen ist.