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Fremdenrecht

VwGH: Untersagung der Entsendung gem § 18 Abs 12 AuslBG

§ 18 Abs 12 vorletzter Satz AuslBG ("... hat dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen.") nennt eindeutig als Normadressaten für die (Zustellung der Entscheidung mit Auslösung von Rechtswirkungen über die) Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber; die Strafdrohung des § 28 Abs 1 Z 4 lit b AuslBG richtet sich an denjenigen, der die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt (also des Revisionswerbers als inländischem Auftraggeber), obwohl § 18 Abs 12 Z 1 oder 2 AuslBG nicht erfüllt ist und auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde.

14. 03. 2016
Gesetze:   § 18 AuslBG, § 28 AuslBG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Unterlassung der Entsendung

 
GZ Ra 2015/09/0100, 25.11.2015
 
Der Revisionswerber bringt, vor, es sei die Zustellung der Ablehnungsbescheide des AMS hinsichtlich der von der AN d.o.o. beantragten Erteilung von Entsendebestätigungen von Bedeutung. Diese seien der AN d.o.o. bis 29. März 2014 nicht ordnungsgemäß zugestellt gewesen. Die (weitere) am 26. März 2014 an den Revisionswerber erfolgte Zustellung sei bloß eine Zustellung an einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten und damit juristisch ohne Bedeutung.
 
VwGH: Der Revisionswerber übersieht, dass § 18 Abs 12 vorletzter Satz AuslBG ("... hat dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen.") eindeutig als Normadressaten für die (Zustellung der Entscheidung mit Auslösung von Rechtswirkungen über die) Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber nennt. Im gegenständlichen Fall wurde der Untersagungsbescheid nach den eigenen Angaben des Revisionswerbers jedenfalls dem Revisionswerber als inländischem Auftraggeber am 26. März 2014, sohin vor Beginn des Tatzeitraumes, zugestellt.
 
Nach dieser unmissverständlichen Norm entfaltete der zugestellte Bescheid demnach seine Wirkung gegenüber dem inländischen Auftraggeber. Es kommt daher auf die Frage, ob oder wann die Zustellung an den ausländischen Beschäftiger AN d.o.o. erfolgte, im gegenständlichen Verfahren nicht an.
 
Die Strafdrohung des § 28 Abs 1 Z 4 lit b AuslBG richtet sich an denjenigen, der die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt (also des Revisionswerbers als inländischem Auftraggeber), obwohl § 18 Abs 12 Z 1 oder 2 AuslBG nicht erfüllt ist und auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde. Es ist Aufgabe des Normadressaten (also des inländischen Auftraggebers), sich - unabhängig vom Stand des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung - (wie auch bei jeder anderen Strafdrohung) vor Beginn der Tätigkeit (also vor Beginn des potentiellen Tatzeitraumes) der vom ausländischen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer davon zu überzeugen, dass die (materiellen) Voraussetzungen des § 18 Abs 12 Z 1 oder Z 2 AuslBG erfüllt sind, wenn noch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt ist.
 
 
 

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