Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt
GZ Ra 2014/01/0198, 17.11.2015
VwGH: Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt.
Der vorliegende Antrag wurde für den Fall, dass der VwGH eine bestimmte, vom Revisionswerber vertretene Rechtsansicht nicht teilen bzw bestimmte, vom Revisionswerber geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen sollte, gestellt. Er knüpft damit nicht an ein bestimmtes prozessuales Ergebnis des Verfahrens an und erweist sich demnach als unzulässig.