§ 20 Abs 7 GO BVwG ist nicht dahin zu verstehen, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die in § 20 Abs 2 und 6 GO BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen
GZ Ra 2014/01/0198, 17.11.2015
VwGH: Da die Revision gem § 25a Abs 5 VwGG beim VwG einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen.
Für das BVwG hat der Gesetzgeber in § 19 BVwGG die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des BVwG einer von der Vollversammlung des BVwG auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließenden und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegenden Geschäftsordnung vorbehalten und dabei die ausdrückliche Ermächtigung erteilt, in dieser insbesondere festzulegen, "wann (Amtsstunden) ... Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können".
§ 20 Abs 1 GO BVwG legt die Amtsstunden des BVwG an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages sowie des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr fest. § 20 Abs 2 GO BVwG sieht vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des BVwG in Wien eingebracht werden können. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gem § 20 Abs 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 2 GO BVwG kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Anbringen um eine Form der "elektronischen Einbringung" handelt.
Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes des § 20 Abs 2 GO BVwG, der von "schriftlichen Anbringen (Schriftsätzen)" schlechthin spricht, ist davon auszugehen, dass davon die Einbringung von Revisionen beim BVwG erfasst ist.
Auch der Revisionswerber geht in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 davon aus, dass es sich vorliegend um die elektronische Einbringung einer Revision handelt. Er nimmt hiezu den Standpunkt ein, bei § 20 Abs 7 GO BVwG handle es sich "offenkundig um eine lex specialis für die Einbringung von Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr". Für den elektronischen Rechtsverkehr seien die spezifischen, in der BVwG-EVV geregelten Vorschriften für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen zu beachten. Da diese Verordnung keine Regelungen zu Amtsstunden enthalte, hätten für den elektronischen Rechtsverkehr "die Regelungen für die Zustellung am Postweg" zu gelten.
Dem vermag sich der VwGH nicht anzuschließen:
Nach § 20 Abs 7 GO BVwG gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV. Diese Verordnung enthält - worauf der Revisionswerber zu Recht hinweist - keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können. Es kann dem Normsetzer der GO BVwG aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von schriftlichen Anbringen an die Amtsstunden bindet (Abs 2 iVm Abs 6 des § 20 GO BVwG), um diese Bindung für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Abs 7 des § 20 GO BVwG), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO BVwG Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt. Der VwGH geht daher davon aus, dass § 20 Abs 7 GO BVwG nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die in § 20 Abs 2 und 6 GO BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.
Auch § 21 Abs 7 BVwGG gebietet keine andere Sichtweise:
Diese Bestimmung legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als beim BVwG eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim BvwG (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber - wie ausgeführt - in § 19 BVwGG einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten. Der zuletzt genannten Bestimmung ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in der GO BVwG zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 Abs 7 BVwGG nicht gelten solle. Auch § 21 Abs 7 BVwGG lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber - in Abweichung von der in § 19 BVwGG erteilten Ermächtigung - Derartiges normieren wollte. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, insbesondere im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw der Übermittlungsstelle, geregelt.
Die vorliegende Revision gegen das am 16. Oktober 2014 zugestellte Erkenntnis des BVwG wurde unbestritten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "IMD" am 27. November 2014 (Donnerstag) um 16:41:31 Uhr beim BVwG iSd § 21 Abs 7 BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim BVwG eingebracht, sodass diese gem § 20 Abs 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Freitag, der 28. November 2014) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet.