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Verfahrensrecht

VwGH: Ausreichend bestimmte Auflagen (iZm gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigung)

Auflagen werden begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheiden beigefügt und modifizieren das beantragte Vorhaben

14. 03. 2016
Gesetze:   § 59 AVG, § 77 GewO
Schlagworte: Bescheid, Auflagen, ausreichend bestimmt

 
GZ Ra 2015/04/0090, 16.12.2015
 
VwGH: Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt iSd § 59 Abs 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar.
 
Auflagen müssen jedenfalls so klar gefasst sein, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.
 
Was den behaupteten "offenen Widerspruch" zwischen den Angaben in den Projektunterlagen und des Auflagenpunktes 1 betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass Auflagen begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheiden beigefügt werden und das beantragte Vorhaben modifizieren. Der Einsatz von Mobilkränen ist gegenständlich auf Reparaturfälle beschränkt; ein Widerspruch zwischen Projekt und Auflage liegt nicht vor.
 
 

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