Das von einem verunfallten Arbeitnehmer geführte "Koordinationsgespräch" mit einem tatsächlich Arbeiten auf dem Dach durchführenden Arbeitnehmer fällt unter den Begriff "Vorbereitungsarbeiten"; nichts anderes hat für "Unterweisungen" eines jugendlichen Arbeitnehmers auf dem Dach zu gelten
GZ Ra 2015/02/0198, 09.11.2015
VwGH: Der Revisionswerber vermeint, es liege eine "erhebliche Rechtsfrage" iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, weil eine Rsp des VwGH zur Frage, ob eine Verletzung des § 7 Z 1 der Verordnung betreffend Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche vorliege, wenn jugendliche Arbeitnehmer am Dach nur unterwiesen würden, dort jedoch keine Arbeiten verrichteten, nicht vorliege.
Der Revisionswerber vermeint, es fehle Rsp zur Auslegung des Begriffes "Arbeiten auf Dächern" des § 7 Z 1 der besagten Verordnung.
Dabei übersieht der Revisionswerber, dass zur Auslegung dieses Begriffes die BauV heranzuziehen ist.
Der 11. Abschnitt der BauV (§ 87 ff) steht unter der Überschrift "Arbeiten auf Dächern". Welche Arbeiten im Geltungsbereich der BauV (§ 1 Abs 1) als "Bauarbeiten" anzusehen sind, definiert deren § 2 Abs 1. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung sind darunter Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, "einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten" zu verstehen.
In diesem Zusammenhang führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. November 2005, 2004/02/0118, aus, dass das von einem verunfallten Arbeitnehmer geführte "Koordinationsgespräch" mit einem tatsächlich Arbeiten auf dem Dach durchführenden Arbeitnehmer unter den Begriff der zitierten "Vorbereitungsarbeiten" fällt. Nichts anderes hat für "Unterweisungen" eines jugendlichen Arbeitnehmers auf dem Dach zu gelten.