Wenn der Antragsteller bei seinem Vorbringen die gesetzliche Bestimmung des § 62a VfGG vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Regelungen (damit auch die in § 62a Abs 6 VfGG normierte Beschränkung für gerichtliche Entscheidungen bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens) nur auf Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und weder auf das VwG noch den VwGH beziehen; ungeachtet dessen stand es dem Antragsteller ohnehin frei, gegen den besagten Aussetzungsbeschluss des VwG beim VfGH eine Beschwerde gem Art 144 B-VG einzubringen
GZ 2015/03/0005, 16.12.2015
VwGH: Sollte - worauf der Antragsteller (erkennbar) hinweist - beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig gemacht worden sein, das für die Pflegschaftssache einschlägig ist, derentwegen das VwG Wien seinen Aussetzungsbeschluss vom 8. Juli 2015 fasste, stand dies entgegen der Meinung des Antragstellers der Erlassung der Beschlüsse des VwGH (Beschluss vom 18. August 2015, Ra 2015/05/0053-5, Beschluss vom 27. August 2015, Ra 2015/05/0053- 7, Beschluss vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0053-13) über seine Anträge nicht entgegen. Wenn der Antragsteller bei seinem Vorbringen die gesetzliche Bestimmung des § 62a VfGG vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Regelungen (damit auch die in § 62a Abs 6 VfGG normierte Beschränkung für gerichtliche Entscheidungen bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens) nur auf Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und weder auf das VwG noch den VwGH beziehen; ungeachtet dessen stand es dem Antragsteller ohnehin frei, gegen den besagten Aussetzungsbeschluss des VwG beim VfGH eine Beschwerde gem Art 144 B-VG einzubringen.