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Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme nach § 45 VwGG

Die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen

08. 03. 2016
Gesetze:   § 45 VwGG
Schlagworte: Wiederaufnahme

 
GZ 2015/03/0005, 16.12.2015
 
VwGH: Die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen.
 
 

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