Die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen
GZ 2015/03/0005, 16.12.2015
VwGH: Die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen.