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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit gem § 31 VwGG

Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei; zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen; der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun

08. 03. 2016
Gesetze:   § 31 VwGG
Schlagworte: Verwaltungsgerichtshof, Befangenheit, Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch

 
GZ 2015/03/0005, 16.12.2015
 
VwGH: Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gem § 31 Abs 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der stRsp in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.
 
Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach stRsp vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes.
 
Nach der vom Antragsteller offenbar angesprochenen Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des VwGH betreffen. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Im Übrigen hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG auch nicht allein dadurch verwirklicht ist, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist.
 
Der vorliegend über die Ablehnung erkennende Senat hat das in Rede stehende, vom Antragsteller offenbar auch als Begründung des Wiederaufnahmeantrags intendierte Vorbringen nicht auf seine Eignung zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte.
 
Der Antragsteller zeigt keine konkreten Umstände auf, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterinnen und Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.
 
Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei. Zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (vgl zum Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelweg etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021). Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun.
 
Weites wird der Antragsteller der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können. Ist etwa gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des VwGH über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.
 
 

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