Jedenfalls dann, wenn ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte; Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden
GZ 6 Ob 144/15t, 21.12.2015
OGH: Nach der Entscheidung des EuGH vom 25. 10. 2011, C-509/09, C-161/10 E-date Advertising und Martinez ist Art 5 Nr 3 EuGVVO so auszulegen, dass eine Person, die sich durch auf einer Website veröffentlichte Inhalte in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, die Wahl hat: Sie kann ihre Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens entweder bei den Gerichten jenes Mitgliedsstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedsstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, geltend machen. Stattdessen kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese Gerichte sind aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.
Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Wohnsitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden.
Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Letztlich behauptet die Revisionrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel bloß unsubstantiiert, dass der Schwerpunkt des Konflikts für die Zuständigkeit und damit der Ort, an dem die Persönlichkeitsrechtsverletzungen am stärksten verspürt würden, maßgeblich sei. Die Klägerin lässt indes offen, inwiefern die Beurteilung des Rekursgerichts im Einzelnen unrichtig sein soll. Die Behauptung, eine weltweite Gerichtspflichtigkeit sei hinzunehmen, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls unrichtig. Auf die in der Rsp herausgearbeiteten konkreten Kriterien geht die Revisionrekurswerberin nicht ein. Vielmehr wiederholt sie weitgehend nur abstrakte Rechtssätze ohne ihren Pauschalvorwurf, die Vorinstanzen seien von der Rsp des EuGH abgewichen, zu konkretisieren. Konkrete Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt durch die Beklagten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Klägerin erfolgten, wo die Klägerin zu diesem Zeitpunkt konkret den Mittelpunkt ihrer Interessen hatte und inwieweit über die Anwendung der bereits herausgearbeiteten allgemeinen Rechtssätze im Einzelfall hinaus eine weitere Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO dargestellten Bedeutung zu entscheiden ist bzw eine gravierende Fehlbeurteilung bei der Anwendung der bereits herausgearbeiteten Rechtssätze vorliegt, sind nicht ersichtlich.