Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet
GZ 2 Ob 36/15f, 09.09.2015
OGH: Gem § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist als Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Die frühere Rsp, die nicht im elektronischen Weg eingebrachten Eingaben keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel beimaß und von einer reinen Ordnungsvorschrift ausging, konnte daher nicht aufrecht erhalten werden. Nichtverwendung des ERV führt daher zunächst zu einem Verbesserungsauftrag. Bis zur Verbesserung liegt keine zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignete Eingabe vor. Eine solche Eingabe kann daher auch keine verfahrensrechtlichen Wirkungen auslösen.
Sowohl der Wortlaut von § 89c Abs 5 GOG als auch die Materialien zu dieser Bestimmung, nehmen auf „Notare und Rechtsanwälte“ Bezug, ohne nach deren Herkunft oder Niederlassung zu unterscheiden. Damit stellt sich die Frage, ob auch dienstleistende oder in Österreich niedergelassene europäische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet sind.
Diese Verpflichtung ergibt sich - abgesehen vom nicht differenzierenden Wortlaut des § 89c Abs 5 GOG - für dienstleistende europäische Anwälte aus § 4 EIRAG. Danach haben solche Anwälte bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege zusammenhängt, die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten - auch (und gerade) in prozessualer Hinsicht. Eine dieser Pflichten ist die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind daher bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet.
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben nach § 13 EIRAG überhaupt „die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts“. Ihre Verpflichtung zur Teilnahme am ERV kann daher von vornherein nicht strittig sein.
Damit hat aber das Erstgericht der Klagevertreterin zutreffend einen Verbesserungsauftrag nach § 89c Abs 6 GOG - hier iVm § 1 Abs 1c ERV 2006 (Bescheinigung der Gründe für das ausnahmsweise Fehlen der technischen Möglichkeiten) - erteilt. Dieser Auftrag wurde der Klagevertreterin allerdings „über die Einvernehmensanwältin“ zugestellt. Gerade eine solche wurde aber für die neue Klagevertreterin noch nicht (wirksam) nachgewiesen, sodass (auch) diese Zustellung unwirksam war und die gesetzte Frist nicht auslösen konnte.