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Verfahrensrecht

OGH: Einvernehmensrechtsanwalt gem § 5 EIRAG – zur Frage, ob eine einem einzelnen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht aufrecht bleibt, wenn in der Folge eine Rechtsanwaltssozietät als Prozessvertreterin einschreitet, der der bevollmächtigte Anwalt angehört, oder ob dies den neuerlichen Nachweis des Einvernehmens eines österreichischen Rechtsanwalts erforderlich macht

Die Herstellung und der Nachweis des Einvernehmens sind Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlung des einschreitenden ausländischen Rechtsanwalts denen eines österreichischen gleichgestellt ist; solange das Einvernehmen nicht nachgewiesen ist, ist die Postulationsunfähigkeit nicht beseitigt; das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen; der Verbesserungsauftrag ist an den Vertreter und nicht an die Partei zuzustellen; tritt der dienstleistende europäische Rechtsanwalt während eines laufenden Verfahrens erstmals gegenüber dem Gericht auf, muss er bei diesem ersten Auftreten das Einvernehmen nachweisen; dies muss auch für eine Vollmachtserteilung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gelten, unabhängig davon, ob ihr der ursprünglich vertretende Anwalt angehört oder nicht

07. 03. 2016
Gesetze:   § 5 EIRAG, § 6 EIRAG
Schlagworte: Europäisches Rechtsanwaltsrecht, Einvernehmensrechtsanwalt, Rechtsanwaltssozietät, Zustellung

 
GZ 2 Ob 36/15f, 09.09.2015
 
OGH: Gem § 5 EIRAG dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter nur im Einvernehmen mit einem in der Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, beim dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrensverhandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist ebenfalls schriftlich mitzuteilen und hat nur Wirkung für die Zukunft.
 
Auch in Österreich niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§§ 9 ff EIRAG) müssen in Verfahren mit absoluter Rechtsanwaltspflicht (§ 27 ZPO) einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 EIRAG beiziehen. Lediglich „vollintegrierte“ europäische Rechtsanwälte (§§ 18 ff EIRAG) sind österreichischen Rechtsanwälten zur Gänze gleichgestellt.
 
Gem § 6 EIRAG kann in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland haben, aufgetragen werden, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird keiner namhaft gemacht, gilt gem § 6 Satz 3 EIRAG der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.
 
Die Herstellung und der Nachweis des Einvernehmens sind Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlung des einschreitenden ausländischen Rechtsanwalts denen eines österreichischen gleichgestellt ist. Solange das Einvernehmen nicht nachgewiesen ist, ist die Postulationsunfähigkeit nicht beseitigt. Das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen. Der Verbesserungsauftrag ist an den Vertreter und nicht an die Partei zuzustellen.
 
Aus dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls seit der Mitteilung des Kanzleisitzes in Salzburg die Einvernehmensrechtsanwältin nicht mehr Zustellungsbevollmächtigte iSd § 6 EIRAG war und daher die Zustellung des Rekurses an den OGH an sie die Frist für die Rekursbeantwortung nicht auslösen konnte. Abgesehen davon konnten Zustellungen an die Einvernehmensanwältin schon wegen des Vertreterwechsels nicht mehr wirksam erfolgen. Schon das macht eine Aktenrückstellung notwendig, weil der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zweiseitig ist (§ 521a Abs 1 iVm § 521 Abs 1 ZPO).
 
Nach § 5 Abs 1 EIRAG ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrensverhandlung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Tritt der dienstleistende europäische Rechtsanwalt während eines laufenden Verfahrens erstmals gegenüber dem Gericht auf, muss er daher bei diesem ersten Auftreten das Einvernehmen nachweisen. Dies muss auch für eine Vollmachtserteilung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gelten, unabhängig davon, ob ihr der ursprünglich vertretende Anwalt angehört oder nicht.
 
Die Anwaltssozietät ist nach deutschem Recht ein organisierter Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung durch gemeinsame Entgegennahme von Aufträgen und Entgelten als rechtsfähige Außen-GesbR. Vertragspartner des Mandanten ist grundsätzlich die Sozietät als solche und nicht der einzelne Anwalt der Sozietät.
 
Hier hat der ursprüngliche Klagevertreter dem Gericht mit dem Schriftsatz ON 17 mitgeteilt, dass das Mandat „beendet“ sei und nunmehr von der Kanzlei Feuerberg & Lachniet - also einer solchen Anwaltssozietät - fortgeführt werde. Damit wurde ein neues Vertretungsverhältnisses angezeigt, weshalb auch neuerlich das Bestehen des Einvernehmens iSv § 5 EIRAG nachzuweisen war. Das Erstgericht hat daher in der Verhandlung vom 8. 7. 2014 (ON 21) zutreffend einen diesbezüglichen Auftrag erteilt. Wenn der - nun für die neue Klagevertreterin einschreitende - frühere Klagevertreter in dieser Verhandlung ausführte, dass das ihm erteilte Mandat nicht beendet, sondern durch den Eintritt des Rechtsanwalts Lachniet in die Kanzlei „erweitert“ worden sei, ist dies angesichts der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Rechtsanswaltsgesellschaft nicht nachvollziehbar.
 
 

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