Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine unvertretene Partei davon ausgeht, dass das Absenden eines Telefaxes vor 24 Uhr ausreichend ist und es nicht auf das Einlangen bei Gericht ankommt, sodass sie auch nach Kontrolle des auf den Folgetag 00:15 Uhr lautenden Sendevermerks keine fachliche Beratung einholt
GZ 6 Ob 204/15s, 26.11.2015
OGH: Es entspricht der hA, dass die Fristen des § 534 ZPO zwar nicht verlängerbar (§ 128 Abs 1 ZPO), wohl aber restituierbar sind. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO ist somit grundsätzlich zulässig.
Nach § 148 Abs 2 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen 14 Tagen gestellt werden; diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist. Hat das Hindernis in einem Irrtum bestanden, also etwa - wie hier - über den Umstand, dass eine Prozesshandlung tatsächlich verspätet vorgenommen worden war, so beginnt der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist jedenfalls mit der tatsächlichen Aufklärung des Irrtums, insbesondere der Zustellung des die Prozesshandlung als verspätet zurückweisenden Beschlusses. Da der Zurückweisungsbeschluss des LG Innsbruck vom 23. 1. 2015 dem Kläger am 26. 1. 2015 zugestellt wurde, ist dessen am 6. 2. 2015 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag als fristgerecht erhoben anzusehen.
Das LG Innsbruck hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass nach hA die Frist auch schon dann zu laufen beginnt, wenn der säumigen Partei die Verspätung hätte auffallen müssen, also mit jeder schon bestehenden, von der Partei jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls des Irrtums; dies wäre etwa der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre.
Der Kläger hat sich jedoch in seinem Wiedereinsetzungsantrag darauf berufen, ihm sei bei Einbringen des Verfahrenshilfeantrags nicht bekannt gewesen, dass dessen bloßes Absenden per Fax vor 24 Uhr des 6. 12. 2012 für die Fristenwahrung nicht ausreichend war. Da der Kläger zunächst unvertreten war und ihm aufgrund seines Antrags auch die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb der von ihm behauptete Irrtum (das LG Innsbruck hat dazu noch kein Bescheinigungsverfahren durchgeführt) vor Zurückweisung seiner Nichtigkeitsklage hätte wegfallen sollen. Einer unvertretenen Partei kann ein solcher Rechtsirrtum, dem auch das Gericht selbst unterlegen ist, nicht als grob fahrlässig zugerechnet werden. Wenn der Kläger - wie er behauptet - nicht wusste, dass ein Einlangen des Fax-Verfahrenshilfeantrags erst unmittelbar nach Mitternacht nicht fristwahrend sein würde, kann ihm auch nicht - zumindest nicht als grob schuldhaft - vorgeworfen werden, insoweit keine fachliche Beratung eingeholt zu haben.
Auch geht es nicht darum, ob der Kläger mit Verzögerungen bei der Fax-Übermittlung hätte rechnen müssen, wenn er behauptet, gemeint zu haben, maßgeblich sei der Beginn des Sendevorgangs.
Da somit die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags nach der derzeitigen Aktenlage verfehlt war, war der angefochtene Beschluss aufzuheben.