Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht; der Disziplinaranwalt „vertritt“ „die dienstlichen Interessen“ im Disziplinarverfahren („in der Rechtspflege“; vgl § 1 erster Satz StAG; § 118 RstDG); er hat daher den tatsächlichen (historischen) Bezugspunkt der rechtlichen Beurteilung für die nach §§ 123, 130 RStDG zu treffenden Entscheidungen des Disziplinargerichts exakt zu benennen, sodass Einleitungs- und Verweisungsbeschluss (§ 123 Abs 2 bis 4, § 130 Abs 2 und 3 RStDG) als Entscheidung über Anträge des Dienstgebervertreters zur Entscheidung über vorgeworfene Taten ergehen
GZ Ds1/16, 23.02.2016
OGH: Beschwerden von Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege sind bei den im § 78 GOG bezeichneten Stellen einzubringen, welchen die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen zukommt. Eine Gerichtsentscheidung darüber sieht das Gesetz nicht vor. Das RStDG knüpft in seinem 2. Teil beim Pflichtenbereich von Justizverwaltung und Aufsicht an (§§ 73 ff GOG, § 3 Abs 1 OGHG), deren Tätigkeit in ein Disziplinarverfahren münden kann (§ 78 Abs 1 letzter Satz GOG). Wahrnehmung dienstlicher Interessen durch Private scheidet aus (vgl demgegenüber §§ 65 ff, 195, § 282 Abs 2 StPO). Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden daher keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht.
Prozessgegenstand des Disziplinarverfahrens (Disziplinarsache [vgl §§ 116 f RStDG]; vgl auch § 123 Abs 3, § 130 Abs 2 RStDG [Sache] und § 137 Abs 1 RStDG [zur Last gelegte Pflichtverletzung]) ist der ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber unmissverständliche Wille des Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen.
Der Disziplinaranwalt „vertritt“ „die dienstlichen Interessen“ im Disziplinarverfahren („in der Rechtspflege“; vgl § 1 erster Satz StAG; § 118 RStDG). Er hat daher den tatsächlichen (historischen) Bezugspunkt der rechtlichen Beurteilung für die nach §§ 123, 130 RStDG zu treffenden Entscheidungen des Disziplinargerichts exakt zu benennen, sodass Einleitungs- und Verweisungsbeschluss (§ 123 Abs 2 bis 4, § 130 Abs 2 und 3 RStDG) als Entscheidung über Anträge des Dienstgebervertreters zur Entscheidung über vorgeworfene Taten ergehen (den Prozessgegenstand, mit anderen Worten die Tat im prozessualen Sinn; vgl §§ 262, 267 StPO; vgl auch § 91 StPO idF vor StPRefG [BGBl I 2004/19]; die bei Fellner/Nogratnig RStDG/GOG4 § 123 RStDG Anm 9 wiedergegebenen Rechtssätze stehen dem - ungeachtet missverständlicher Einordnung von Gerichtsbeschlüssen als „funktioneller Anklageersatz“ - nicht entgegen).
Unter dem Aspekt grundrechtlich garantierter Verfahrensfairness ist abschließend auf die Entscheidung des EGMR vom 19. Februar 2013, Nr 47195/06, in der Sache Müller-Hartburg gegen Österreich hinzuweisen, wonach Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche iSd Art 6 Abs 1 EMRK darstellen. Infolge Verneinung sämtlicher (sog Engel-)Kriterien für deren Einordnung als Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage findet (trotz der an Verurteilung durch ein Strafgericht geknüpften Rechtsfolge des Amtsverlusts nach § 27 StGB) Art 6 Abs 3 EMRK keine Anwendung.
Der OGH findet hier keinen Anlass, die Eingabe des Norbert N***** dem Präsidenten des OLG Wien oder dem Disziplinaranwalt beim OLG Graz als für die Senatspräsidentin des OLG Wien Dr. S*****, die Richterin des OLG Wien Mag. M***** und den Richter des OLG Wien Mag. W***** sachlich zuständigem Disziplinargericht weiterzuleiten.