Home

Zivilrecht

OGH: Zur Prüfung der Zulässigkeit von Heilbehandlungen im UbG

Die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung ist auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt; die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einzelnen Behandlungsschritten ist nicht zulässig

07. 03. 2016
Gesetze:   §§ 35 ff UbG, § 36 UbG, § 37 UbG
Schlagworte: Unterbringung, psychisch Kranker, Heilbehandlung, Zustimmung, Einwilligung

 
GZ 7 Ob 168/15d, 19.11.2015
 
OGH: Gem § 36 Abs 1 UbG darf ein einsichts- und urteilsfähiger Kranker nicht gegen seinen Willen behandelt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (besondere Heilbehandlung), darf nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden.
 
Heilbehandlungen iSd UbG sind alle ärztlichen Maßnahmen, die aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. „Nicht gegen den Willen“ bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts- oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.
 
Zwar ist die gerichtliche Entscheidungskompetenz nur in § 36 Abs 3 UbG (nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient ohne Vertreter) erwähnt, doch soll es - abgesehen von „Notfällen“ iSd § 37 UbG - keine konsenslosen Behandlungen geben. Wird unzulässigerweise ohne besondere Dringlichkeit und Notwendigkeit iSd § 37 UbG eine konsenslose Behandlung an einem einsichts- und urteilsfähigen Patienten oder an einem Patienten mit einem kompetenten Vertreter vorgenommen, so kommt dem Unterbringungsgericht die Kompetenz zu, diese Zwangsbehandlung auf Antrag für rechtswidrig zu erklären. Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichts ist bei der „einfachen“ Heilbehandlung auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob ein psychisch Kranker in einer Anstalt untergebracht werden darf, ob er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit oder im Verkehr mit der Außenwelt eingeschränkt werden darf und inwieweit eine medizinische Heilbehandlung zulässig ist. Dem Gericht steht weder die Überprüfung aller Vollzugsmodalitäten noch die Prüfung und Feststellung der Unzulässigkeit einer bestimmten einzelnen medizinischen Maßnahme zu.
 
Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at