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Zivilrecht

OGH: § 95 EheG – zu den Grenzen der Deutung eines Verfahrenshilfeantrags als fristunterbrechender Aufteilungsantrag wie auch zu den zeitlichen Grenzen der gehörigen Fortsetzung in diesem Zusammenhang

Zur Unterbrechung der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG für die Aufteilung des ehelichen Vermögens reicht es aus, wenn Verfahrenshilfe ohne weitere Detaillierung „wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG“ beantragt wird; diese Angabe lässt iSd § 9 Abs 1 AußStrG hinreichend erkennen, dass der Antragsteller die Aufteilung des gesamten ehelichen Vermögens begehrt; die Entscheidung, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Antragstellers zu beurteilen ist, wirft wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls idR keine erhebliche Rechtsfrage auf

07. 03. 2016
Gesetze:   § 95 EheG, §§ 81 ff EheG, § 9 AußStrG, §§ 63 ff ZPO, § 7 AußStrG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Erlöschen des Aufteilungsanspruchs, Präklusivfrist, Verfahrenshilfeantrag, Unterbrechung, gehörige Fortsetzung

 
GZ 1 Ob 5/16s, 28.01.2016
 
OGH: Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen. Auf diese Präklusivfrist sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des § 1497 ABGB analog anzuwenden.
 
In einem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein deutlicheres Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen. Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des OGH können die Parteien zudem nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern.
 
Zur Unterbrechung der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG für die Aufteilung des ehelichen Vermögens reicht es aus, wenn Verfahrenshilfe ohne weitere Detaillierung „wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG“ beantragt wird. Diese Angabe lässt iSd § 9 Abs 1 AußStrG hinreichend erkennen, dass der Antragsteller die Aufteilung des gesamten ehelichen Vermögens begehrt. Der von der Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bezieht sich auf die „Klärung der gemeinsamen Schulden nach der Scheidung“ und hält fest, „nach rk. Scheidung sind noch die Schulden + eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse zwischen den Ex-Ehegatten aufzuteilen (ev. außergerichtliche Vereinbarung)“. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin deutlich erkennbar auf die vorprozessuale Klärung der Rechtslage abstellte (vorprozessuale Rechtsberatung iSd § 64 Abs 1 Z 3 ZPO [iVm § 7 Abs 1 AußStrG]), was der Interpretation als verfahrenseinleitender Antrag iSd §§ 81 ff EheG entgegensteht, ist im konkreten Einzelfall vertretbar.
 
Selbst wenn der Verfahrenshilfeantrag als Antrag auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ausreichen sollte, setzt die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen Aufteilungsantrags die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus. Die Entscheidung, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit der Antragstellerin zu beurteilen ist, wirft wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls idR keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 
Die Antragstellerin legt nicht näher dar, aus welchen im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien liegenden Gründen ihr die Einbringung des Aufteilungsantrags im Zeitraum von siebeneinhalb Monaten nach Bestellung ihres Verfahrenshelfers nicht möglich oder zumutbar war, obwohl sie insoweit behauptungs- und beweispflichtig ist. Gerade der Umstand, dass der Antragstellerin bekannt war, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz ins Ausland mit unbekannter Adresse verlegt hatte, hätte sie wegen drohender Präklusion veranlassen müssen, ihre Untätigkeit zu beenden. Zumindest hätte sie - wie erst gut zwei Wochen nach Ablauf der Einjahresfrist des § 95 EheG erfolgt - die Bestellung eines Kurators beantragen müssen. Ihre Behauptung, sie habe deshalb so lange mit der Einbringung des Aufteilungsantrags zugewartet, weil sie nicht absehen habe können, ob der Antragsgegner „noch in Österreich aufgefunden werden konnte, zumal in einem anhängigen Strafverfahren“ aus dem Jahr 2014 eine Adresse bekannt gewesen sei, unter der er sich zumindest zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, zeigt keine beachtlichen Gründe auf, warum sie den verbleibenden Zeitraum bis zum Ablauf der Frist Ende Juni 2015 ungenutzt verstreichen ließ und auch danach noch gut 14 Tage für den Aufteilungsantrag brauchte. Die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die Antragstellerin keine Gründe angegeben habe, aus denen sie an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen wäre, wodurch eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens nicht vorliege, ist nicht zu beanstanden.
 
 

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