Ein Gebäude wird allgemein dann als „baufällig“ bezeichnet, wenn es sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist
GZ 7 Ob 225/15m, 27.01.2016
Die zugrundeliegenden Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2009) lauten:
„Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses: (...)
9. Schäden, die dadurch entstanden sind,
- dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden
haben, (...).“
OGH: Was unter dem Begriff „baufällig“ zu verstehen ist, wird im hier maßgeblichen Art 2.9 ASTB 2009 nicht definiert. Der erkennende Senat hat diesen Begriff gerade in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 7 Ob 274/06d bei der Beurteilung von Schneedruckschäden zum insoweit vergleichbaren Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986 nach § 914 ABGB dahin verstanden, dass ein Gebäude allgemein dann als „baufällig“ bezeichnet wird, wenn es sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist.
Das Berufungsgericht ist hier davon ausgegangen, dass ein aus den 60-iger Jahren stammendes Gebäude in „unauffälligem Erhaltungszustand“, bei dem es nach starken Regenfällen, der Verklausung eines Entwässerungsgrabens und dem deshalb unkontrollierten Abfließen von Oberflächenwässern im nicht vollständig dichten Anschlussbereich zwischen Kellerboden und -wand zum Wassereintritt kam, allein deshalb nicht als „baufällig“ zu qualifizieren ist. Diese rechtliche Beurteilung findet zwanglos in der in 7 Ob 274/06d gewonnenen Definition Deckung.