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Zivilrecht

OGH: Rechtsschutzversicherung (ARB 1994) und Deckungsprozess

Die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens kann keinen Einfluss auf den Umfang der Rechtsschutzdeckung haben; wenn die Beklagte dem Kläger als Verletzung der Aufklärungspflicht die unterlassene Mitwirkung zur Einholung eines solchen Gutachtens vorhält, so liegt darin keine Obliegenheitsverletzung

07. 03. 2016
Gesetze:   Art 8 ARB 1994, Art 9 ARB 1994, § 34 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Deckungsanspruch, Obliegenheit, Privatgutachten

 
GZ 7 Ob 234/15k, 27.01.2016
 
Dem von den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994) zugrunde, die auszugsweise lauten:
 
„Artikel 8
 
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
 
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
 
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
 
...
 
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.
 
...
 
Artikel 9
 
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
 
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
 
...
 
2. ... Kommt (der Versicherer) nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
 
...
 
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
 
…“
 
 
OGH: Bei der Bestimmung des Art 8.1.1. ARB 1994 handelt es sich nach stRsp um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist.
 
Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer eine Aufklärungs- und/oder Belegobliegenheit verletzt hat, trifft den Versicherer.
 
In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsansichten kein strenger Maßstab anzulegen. Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für jene Beweismittel, die in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen, wie etwa Sachverständigengutachten. Dabei kann das Gericht die zur Verfahrenshilfe entwickelten Grundsätze anwenden. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt, um die Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheinen zu lassen.
 
Nach der Rsp des OGH darf ein vom Versicherer eingeholtes Privatgutachten nicht herangezogen werden, um dem Versicherungsnehmer die Deckung zu verweigern. Die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens kann keinen Einfluss auf den Umfang der Rechtsschutzdeckung haben. Wenn die Beklagte dem Kläger als Verletzung der Aufklärungspflicht die unterlassene Mitwirkung zur Einholung eines solchen Gutachtens vorhält, so liegt darin keine Obliegenheitsverletzung.
 
Der Kläger übermittelte der Beklagten die Gutachten des in seinen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen und die gegen diesen erhobene Klage, deren Schlüssigkeit die Beklagte im Revisionsverfahren nicht bestreitet. Zwar hat der Kläger der Beklagten weitere medizinische Unterlagen nicht übermittelt, jedoch steht nicht fest, dass die Beklagte entsprechend Art 8.1.1. ARB 1994 vom Kläger die Vorlage einer solchen Dokumentation seiner Behandlung verlangte. Damit fehlt es aber schon am Nachweis der behaupteten Verletzung der Belegobliegenheit.
 
 

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