Auf den Haftpflichtversicherer eines Sachverständigen, der an die auf Grund eines unrichtigen Gutachtens unterlegene Partei eines Zivilprozesses Schadenersatz leistet, gehen nur jene Ansprüche der unterlegenen Partei über, welche bereits Gegenstand des Vorprozesses waren
GZ 10 Ob 8/15x, 15.12.2015
OGH: § 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt. Die Zahlung führt ipso iure zum Übergang der Forderung auf den Zahler, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf. Die Forderung des Gläubigers geht dabei so auf ihn über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat, also im selben Umfang, mit denselben rechtlichen Eigenschaften und Einwendungen. Bei der Legalzession nach § 1358 ABGB handelt es sich um eine echte Einzelrechtsnachfolge.
Hat die Haftpflichtversicherung eines Sachverständigen an die auf Grund eines unrichtigen Gutachtens unterlegene Partei eines Zivilprozesses (hier: Werkbesteller) Schadenersatz geleistet, so tritt sie damit in die Ansprüche des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer ein, die auf Grund des unrichtigen Gutachtens aber bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. Aufgrund welcher eigenen Verpflichtung die Zahlung der Versicherung erfolgte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Der neuerlichen Leistungsklage des Übernehmers einer Forderung steht aber die Rechtskraft des für die Forderung vom Überträger erwirkten Leistungsurteils entgegen. Die Erstreckung der Rechtskraft bezieht sich nicht nur auf eine Zession, sondern auch auf die Universal- und Singularsukzessoren beider Prozessparteien und findet auch Anwendung im Fall der Legalzession nach § 1358 ABGB. Da allgemein der Grundsatz gilt, dass im Zuge der Rechtsnachfolge nicht mehr Rechte übertragen werden können, als der Rechtsvorgänger hatte, besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung zu einer Differenzierung zwischen rechtsgeschäftlicher und gesetzlicher Rechtsnachfolge.