Leistet der Haftpflichtversicherer eines Sachverständigen an die auf Grund eines unrichtigen Gutachtens unterlegene Partei eines Zivilprozesses, so erfüllt er die deliktische Verpflichtung des SV und tritt nicht für die Verbindlichkeit des Prozessgegners in Vorlage
GZ 10 Ob 8/15x, 15.12.2015
OGH: Nach § 67 Abs 1 VersVG gehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, sondern auch Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche und Ansprüche nach § 1042 ABGB.
Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat gem § 1042 ABGB das Recht, den Ersatz zu fordern. § 1042 ABGB kommt aber nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist; § 1042 ABGB scheidet dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, insbesondere wenn infolge einer eigenen Rechtspflicht an den Dritten geleistet wird. Die Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand.
Ein SV haftet, wenn er im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet, den Parteien nach §§ 1295, 1299 ABGB. Ob einer Prozesspartei durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des SV ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die Partei günstiger ausgefallen wäre, wenn der SV dort ein richtiges Gutachten abgegeben hätte.
Führte das Fehlverhalten des SV dazu, dass der Werkbesteller an sich berechtigte Ansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzen konnte so tritt der Haftpflichtversicherer des SV durch die Zahlung an den Werkbesteller nicht in Vorlage gegenüber dem eigentlich Schuldenden, sondern leistet Ersatz für die vom SV verschuldete Unmöglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Werkunternehmer. Die Versicherung erfüllt damit nicht eine subsidiäre Verpflichtung des Werkunternehmers, sondern tilgt die eigene deliktische Verbindlichkeit ihres Versicherungsnehmers, die mit einer allfälligen Verpflichtung des Werkunternehmers gegenüber dem Werkbesteller in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Es besteht daher kein auf die Versicherung übergegangener Anspruch ihres Versicherungsnehmers nach § 1042 ABGB gegen den Werkunternehmer.