Will eine Partei nicht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns geltend machen, sondern nur den Kostenersatzbescheid bekämpfen, so kann ihr die Unterlassung einer Maßnahmenbeschwerde nicht schaden
GZ 1 Ob 151/15k, 22.12.2015
OGH: Bei der Durchführung der behördlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, von deren Rechtmäßigkeit auszugehen ist, wenn eine von dieser Maßnahme unmittelbar betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde unterlässt. Eine behördliche Anordnung von Maßnahmen und deren Durchführung richtet sich nur dann „unmittelbar“ gegen den gem § 31 WRG „Verpflichteten“, wenn mit den angeordneten Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird, zB durch Inanspruchnahme seines Grundeigentums oder Entfernung in seinem Eigentum stehender Objekte.
Eine möglicherweise drohende Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG - ohne dass die Maßnahme an sich in die Rechtssphäre der betroffenen Person (hier: ehemaliger Tankstellenbetreiber) eingegriffen hätte - vermag eine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Die Frage, ob für bestimmte Sanierungsmaßnahmen Kostenersatz zu leisten ist und wer diesen zu leisten hat, ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht zu prüfen. Wird schließlich ein Kostenersatzbescheid erlassen, fällt die Klärung der Frage, ob die Wasserrechtsbehörde den richtigen Adressaten (materiell Verpflichteten) herangezogen hat, ausschließlich in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte im Verfahren nach § 117 Abs 1 WRG.
Will eine Partei nicht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns (hier: Vornahme von Sanierungsarbeiten) geltend machen, sondern sich lediglich gegen die Annahme der Verwaltungsbehörde im Kostenersatzbescheid wenden, Zahlungspflichtige nach § 31 Abs 3 WRG zu sein, kann ihr die Unterlassung einer Maßnahmenbeschwerde nicht schaden. Ob die materiellen Voraussetzungen für ihre Ersatzpflicht vorliegen, ist vom Gericht im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz zu prüfen. Auf die Unterlassung einer Maßnahmenbeschwerde kann die Ersatzpflicht daher nicht gestützt werden.