Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten
GZ 1 Ob 151/15k, 22.12.2015
OGH: Kann bei Maßnahmen nach § 31 WRG der auf ein Gewässer Einwirkende nicht direkt beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. So wurde eine Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers einerseits mit der Begründung verneint, die Behörde habe gar nicht versucht, als unmittelbare Verursacher in Betracht kommende natürliche Personen zu ermitteln und zum Kostenersatz heranzuziehen. Vor einer Haftung des Liegenschaftseigentümers ist auch zu prüfen, ob etwa den Geschäftsführern der Anlagenbetreiberin oder anderen Mitarbeitern die schädlichen Einwirkungen zuzurechnen sind, die dann als „unmittelbare Täter“ haften.
Eine Haftung des Geschäftsführers (einer GmbH) tritt ein, wenn ihm eine konsenswidrige Lagerung bewusst war, weil es Beanstandungen durch die Liegenschaftseigentümerin und die Behörde gab. Auch wenn der Gesetzgeber durch Verwendung des Worts „jedermann“ eine sehr weitgehende Formulierung für die Abgrenzung des Kreises der möglicherweise als Verpflichtete bzw Haftende in Betracht kommenden Personen gewählt hat, ist inhaltlich doch darauf abzustellen, inwieweit Personen, die nicht selbst Betreiber einer Anlage sind, im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit-)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet habe, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. Ebenso wird jemand als Handlungspflichtiger nach § 31 Abs 2 WRG betrachtet, dem - als „faktischer Geschäftsführer“ - aufgrund seiner dominanten Stellung im Betrieb das Vorhandensein einer Kontamination und die Notwendigkeit, weitere Schritte zu setzen, bekannt waren.
Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Geschäftsführer ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten wäre.