Dem angefochtenen Erkenntnis lassen sich keine Feststellungen dazu entnehmen, wie sich der Gesamtauftragswert auf die Auftraggeber (Bund und Länder) aufteilt; damit ist aber keine Überprüfung möglich, ob das BVwG seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat; das angefochtene Erkenntnis ist daher mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit behaftet
GZ Ra 2014/04/0045, 16.12.2015
VwGH: Nach den Ausschreibungsbedingungen sind Auftraggeber der Bund sowie die neun Länder. Gem § 291 BVergG 2006 ist das BVwG zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gem Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Nach der lit f des Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache hinsichtlich der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie der Anteil der Länder.
Dem angefochtenen Erkenntnis lassen sich keine Feststellungen dazu entnehmen, wie sich der Gesamtauftragswert auf die Auftraggeber (Bund und Länder) aufteilt. Damit ist aber keine Überprüfung möglich, ob das BVwG seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit behaftet und erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.