Für Beschwerden im Zulassungsverfahren (wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt) gelangt die Sonderbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG zur Anwendung
GZ Ra 2015/20/0040, 10.12.2015
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die Verhandlungspflicht sei verletzt worden, weil ein wesentlicher Teil des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes weder von der Verwaltungsbehörde noch von der Rechtsmittelinstanz im einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sei; relevante Fragen in Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheides an den Revisionswerber seien nicht geklärt worden und das angefochtene Erkenntnis enthalte keinerlei genauere Sachverhaltsfeststellungen zum Revisionswerber.
VwGH: Der Revisionswerber sieht darin eine Abweichung vom Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren (wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt) die Sonderbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt.