Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen
GZ Ra 2015/02/0202, 06.11.2015
VwGH: Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.