Home

Verfahrensrecht

VwGH: Schreibfehler iSd § 62 Abs 4 AVG

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen

01. 03. 2016
Gesetze:   § 62 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Schreibfehler, Verwaltungsgericht

 
GZ Ra 2015/02/0202, 06.11.2015
 
VwGH: Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at