Der Antragsteller ist nicht eingeantworteter Erbe des Betroffenen und folglich Dritter iSd § 141 AußStrG, dem als bloßer naher Angehöriger - auch nach § 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG - die Akteneinsicht zwecks „Überprüfung der finanziellen Gebahrung“ der Sachwalterin zu verweigern ist; dass er „zum Kreis der potenziellen Erben gehört“, kann daran nichts ändern
GZ 3 Ob 257/15p, 20.01.2016
OGH: Gem § 141 AußStrG darf das Gericht Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilen. Dritte haben deshalb auch dann kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können. Anderes gilt nach stRsp nur für den eingeantworteten Erben des Betroffenen: Als Universalsukzessor aller Vermögensrechte des Betroffenen hat er das Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft.
Der Antragsteller ist, wie er selbst zugesteht, nicht eingeantworteter Erbe des Betroffenen und folglich Dritter iSd § 141 AußStrG, dem als bloßer naher Angehöriger - auch nach § 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG - die Akteneinsicht zwecks „Überprüfung der finanziellen Gebahrung“ der Sachwalterin zu verweigern ist.
Dass er „zum Kreis der potenziellen Erben gehört“, kann daran ebenso wenig etwas ändern wie der Umstand, dass er - im Einklang mit § 155 Abs 1 AußStrG - vor der Überlassung des überschuldeten Nachlasses an Zahlungs statt vom Gerichtskommissär nicht zur Äußerung oder zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert wurde. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller freigestanden wäre, Rekurs gegen den Beschluss auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt zu erheben und gleichzeitig eine (im Hinblick auf § 154 Abs 1 AußStrG unbedingte) Erbantrittserklärung abzugeben.