Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher bestellt, so kann das gem § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 7 Abs 1 AußStrG nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Verfahrenshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen; dies gilt auch bei unklarer oder missverständlicher Formulierung im Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss
GZ 6 Ob 6/16z, 14.01.2016
OGH: Es entspricht stRsp, dass die Bewilligung einer Teil-Verfahrenshilfe im Gesetz nur insoweit vorgesehen ist, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann; ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde. Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher bestellt, so kann das gem § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 7 Abs 1 AußStrG nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Verfahrenshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen. Dies gilt auch bei unklarer oder missverständlicher Formulierung im Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss.