Die Regelung des § 85 Abs 5 GOG, wonach der Rechtszug gegen die Entscheidung, mit der ausgesprochen wird, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge erteilt werden, an den OGH führt, ist analog auf verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes gem § 85 GOG anzuwenden
GZ 6 Ob 211/15w, 26.11.2015
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung einer Verletzung der im DSG 2000 geregelten Rechte der Antragstellerin. Das Erstgericht hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters für die Antragstellerin gem § 6a ZPO unterbrochen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, der ausdrücklich an den OGH gerichtet ist.
OGH: Nach § 85 Abs 5 GOG hat das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung schon stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den OGH zulässig. Diese - eine Abweichung von der allgemeinen Regelung des § 4 JN, wonach der Rechtszug von dem in erster Instanz von den Landesgerichten gefällten Urteilen und Beschlüssen in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte geht, darstellende - Regelung ist analog auf - hier vorliegende - verfahrensrechtliche Entscheidungen zu erstrecken. Die Gegenansicht hätte die Konsequenz, dass bei verfahrensrechtlichen Beschlüssen ein dreistufiger Rechtszug, in der Hauptsache jedoch nur ein zweistufiger Rechtszug gegeben wäre, was einen offensichtlichen Wertungswiderspruch darstellen würde, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.
Die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht bezieht sich nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den OGH gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG. Die absolute Anwaltspflicht gilt daher auch für einen Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss.