Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv § 4 UrhG sein; dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben
GZ 4 Ob 208/15i, 27.01.2016
OGH: Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv § 4 UrhG sein. Dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass bei der öffentlichen Wiedergabe von Sportübertragungen von vornherein keine Urheberrechtsverletzung vorliegen könne, trifft also keinesfalls zu. Die dagegen neuerlich ins Treffen geführten europarechtlichen sowie auf österreichisches Urheberrecht (§ 41a UrhG) gestützten Bedenken hat der Senat bereits ausdrücklich nicht geteilt (4 Ob 184/13g). Einer neuerlichen Befassung mit diesen Argumenten bedarf es daher nicht.