Eltern können für ihr minderjähriges Kind nicht in eine mediale Berichterstattung einwilligen, die dessen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt;
GZ 15 Os 176/15v, 13.01.2016
OGH: Gem § 7 Abs 2 Z 3 MedienG besteht der Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (Abs 1 leg cit) nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Argumento a minori ad maius gilt dieser Ausschlussgrund jedenfalls auch dann, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung tatsächlich einverstanden war, unabhängig davon, ob dies nach den Umständen angenommen werden konnte.
Durch § 7 MedienG geschützt wird der höchstpersönliche Lebensbereich als Kernbereich des durch Art 8 EMRK gewährten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Anspruch nach § 7 MedienG soll die erlittene Kränkung für die Veröffentlichung von Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ausgleichen. Es handelt sich dabei - wie schon die Bezeichnung der Rechtsnorm nahelegt - um ein höchstpersönliches Recht, dh um ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.
Jede (zulässige) Verfügung über eine solche Rechtsposition - wie etwa die Zustimmung iSd § 7 MedienG - stellt ebenfalls die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar.
Für diese gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass sie mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar sind. Für ihre Ausübung ist vielmehr die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden. Die vorliegend fehlende Einwilligung der Minderjährigen konnte daher nicht durch eine Willenserklärung der Kindesmutter substituiert werden.
Soweit die Antragstellerin argumentiert, diese Rechtsansicht hätte „massive Folgen für die Verfolgung von Verletzungen derartiger Rechte“, setzt sie verkürzend die Einwilligung in die Verletzung von Persönlichkeitsrechten mit der Zustimmung zur Verfolgung im Fall deren Verletzung gleich. Die Rechtsdurchsetzung selbst ist nämlich nicht „vertretungsfeindlich“, sie kann nach Rechtsverletzungen an (hier:) Unmündigen durch deren gesetzliche Vertreter erfolgen, auch wenn es um ein Persönlichkeitsrecht geht.
Der Erneuerungsantrag bringt weiters vor, die Antragsgegnerin sei einem - die Annahme des § 7 Abs 2 Z 3 MedienG nicht ausschließenden - Rechtsirrtum unterlegen, weil die Medieninhaberin - was im Übrigen so nicht konstatiert wurde - aus den „Umständen“ ein rechtsgeschäftlich wirksames Einverständnis abgeleitet habe. Das Verhalten der Kindesmutter habe nämlich eine „Vermutung zum Einverständnis“ begründet.
Die Vermutung des Einverständnisses (§ 7 Abs 2 Z 3 MedienG) muss stets auf einen konkreten Anlass, somit eine konkrete Tatsachengrundlage bezogen sein. Ob das Medium auf Basis dieser konkreten „Umstände“ zulässig ein Einverständnis des Betroffenen annehmen konnte, ist unter Rückgriff auf die Maßfigur des verantwortungsvollen, sorgfältig handelnden, sach- und fachkundigen Journalisten (§ 29 MedienG) zu beurteilen. Dass dieser Sorgfaltsmaßstab im konkreten Fall von Seiten der Medieninhaberin eingehalten worden wäre und durch ihre Mitarbeiter eine gerade im besonders sensiblen Bereich der Bloßstellung der Privatsphäre von Kindern evident notwendige sorgfältige Prüfung und rechtliche Einschätzung des Handelns der Kindesmutter und damit der Frage der Rechtswirksamkeit ihrer „Zustimmung“ erfolgt wäre, lässt sich den - nicht angefochtenen - Urteilsannahmen aber nicht entnehmen und wird im Erneuerungsantrag im Übrigen auch gar nicht behauptet.
Das OLG hat somit zutreffend den Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG nicht angenommen. Der Erneuerungsantrag war daher gem § 363b Abs 2 Z 3 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.