Die Pflicht des Abteilungsleiters zur – unverzüglichen – Verständigung des Gerichts von der Unterbringung eines Kranken erfordert ein Handeln ohne unnötigen Aufschub, dem idR schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden
GZ 7 Ob 197/15v, 16.12.2015
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch aufgrund des Fehlens formeller Voraussetzungen die Unterbringung des Kranken nicht dem Gesetz entsprechen kann. Unter diesem Gesichtspunkt wurde auch schon ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Untersuchung iSd § 10 Abs 1 UbG wahrgenommen und das Vorliegen einer Gesetzesverletzung für den davon betroffenen Zeitraum bejaht. Entsprechendes gilt für eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit gem § 33 Abs 3 Satz 1 UbG im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken. Eine vergleichbare Konstellation mit einem fraglichen Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gem § 17 UbG gilt es hier zu beurteilen.
Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen (§§ 10 und 11 UbG), so hat gem § 17 UbG der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs 1 UbG) anzuschließen.
Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gem § 17 UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses dem Rechtsschutz des Kranken dienenden Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 Satz 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen werden konnte oder - im Fall einer früheren Entlassung des Kranken - entsprochen hätte werden können, werden doch mit diesen Bestimmungen bloß Maximalfristen festgelegt. Bei einer - wie hier - im Rahmen des § 38a UbG vorzunehmenden Prüfung, ob der Abteilungsleiter seiner Verpflichtung nach § 17 UbG entsprochen hat, kann es auch nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall etwa aufgrund von Feiertagen ohnehin mit Verzögerungen im Verfahrensablauf zu rechnen gewesen wäre.
Hervorzuheben ist, dass in der RV zum UbG für die Verständigung des Gerichts (§ 9 Abs 1 RV) noch ein Zeitraum von längstens 48 Stunden vorgesehen war. Dieser war dem Justizausschuss zu lang erschienen, weshalb im Gesetz die unverzügliche Verständigung vorgesehen wurde.
Nach der Lehre bedeutet „unverzüglich“ im vorliegenden Kontext ohne unnötigen/jeglichen Aufschub.
Zu § 10 UbG hat der OGH bereits in der Entscheidung 4 Ob 192/98h ausgesprochen, dass es der Zweck des UbG sei, die Rechtsfürsorge für psychisch Kranke in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten zu verbessern. Beschränkungen sollten nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Abwehr schwerwiegender Gefahren zugelassen und hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Anwendung einer wirksamen Kontrolle unterworfen werden. Die Regelung des Verfahrens zur Aufnahme solle eine Fehlbeurteilung der Aufnahmevoraussetzungen und damit eine ungerechtfertigte Aufnahme nach Möglichkeit vermeiden. Dieses Ziel werde erreicht, wenn die Aufnahmeuntersuchung „innerhalb einer der Bedeutung und Dringlichkeit der Sache angemessenen Frist vorgenommen“ werde. Im damals zu beurteilenden Fall wurde der Zeitraum zwischen der ersten fachärztlichen Untersuchung um etwa 22:30 Uhr des betreffenden Tages und der zweiten gegen 09:00 Uhr des Folgetages als noch angemessen erachtet.
Zu 6 Ob 48/06m hat der OGH ebenfalls zur Unverzüglichkeit der Aufnahmeuntersuchungen ausgesprochen, dass ein zwischen der ersten und der zweiten fachärztlichen Untersuchung verstrichener Zeitraum von 13,5 Stunden nur unter besonderen Umständen als unverzüglich gewertet werden könne und solche seinerzeit nicht zu erkennen waren.
Der erkennende Senat kommt auf der Grundlage der beschriebenen Rechtsentwicklung zu § 17 UbG, der Notwendigkeit eines möglichst kurzen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens sowie aufgrund der dargestellten LuRsp zum - im Rahmen des UbG tendenziell einheitlich zu verstehenden - Begriff der Unverzüglichkeit zum Ergebnis, dass dieser ein Handeln ohne unnötigen Aufschub erfordert, dem schon Verzögerungen von wenigen Stunden im Regelfall nicht gerecht werden können.
Im vorliegenden Fall sind zwischen der Aufnahme der Kranken am 23. 5. 2015, 15:34 Uhr, bis zur Verständigung des Erstgerichts am 26. 5. 2015, 08:07 Uhr, nicht etwa bloß wenige, sondern mehr als 48 Stunden verstrichen, die bereits dem Gesetzgeber erklärtermaßen zu lange erschienen. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Abteilungsleiter seiner Verpflichtung nach § 17 UbG, nämlich das Gericht von der Aufnahme einer Person ohne Verlangen unverzüglich zu verständigen, nicht entsprochen hat.