Während bei der Berechnung des Nachlasspflichtteils Werterhöhungen bis zur wirklichen Zuteilung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, kommt es bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils auf den Wert zur Zeit des Erbanfalls ohne Bedachtnahme auf spätere Werterhöhungen an
GZ 2 Ob 224/15b, 16.12.2015
OGH: Die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB setzt nach stRsp voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Vermögen des Erblassers befand. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes - hier in eine Stiftung eingebrachtes - Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist. Während also bei der Berechnung des Nachlasspflichtteils Werterhöhungen bis zur wirklichen Zuteilung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, kommt es bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils auf den Wert zur Zeit des Erbanfalls ohne Bedachtnahme auf spätere Werterhöhungen an. Soweit sich der Revisionsrekurs auf eine angeblich abweichende Meinung von Bittner/Hawel stützt, ist er darauf hinzuweisen, dass (auch) diese Autoren für eine Bewertung zum Todestag eintreten.