Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen; dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers
GZ 2 Ob 34/15m, 16.12.2015
OGH: Der erkennende Senat gelangt zur Ansicht, dass Stiefkinder, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht in den Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen fallen. Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümer.
Damit besteht auch aufgrund des Testaments keine gesetzliche Grundlage für die im Einantwortungsbeschluss vorgesehene grundbücherliche Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots, sodass dieser Passus der angefochtenen Entscheidung spruchgemäß zu entfallen hatte.
Die Erben werden daher, weil der Auftrag des Erblassers insoweit nicht genau erfüllt werden kann, gemäß § 710 ABGB zu trachten haben, demselben möglichst nahe zu kommen, etwa durch Vereinbarung eines nur obligatorisch wirkenden Veräußerungs- oder Belastungsverbots, um der dort vorgesehenen Verwirkung zu entgehen.