Die besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren ist bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit den strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches verbunden (§ 158 l Abs 2 letzter Satz VersVG = Art 9 Z 4 letzter Satz ARB 1994)
GZ 7 Ob 1/16x, 27.01.2016
OGH: Die vom Kläger bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Verletzung der in Art 9.4. ARB 1994 (§ 158l Abs 2 VersVG) vorgesehenen Pflicht des Versicherers zum Hinweis auf ein mögliches Schiedsgutachterverfahren nur gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit der strengen zivilrechtlichen Sanktion der Anerkennung des Versicherungsanspruchs verbunden ist, entspricht höchstgerichtlicher Rsp.