Wenn der Übernehmer die von ihm geforderte Verbesserung verhindert, weil er sich rechtsirrig für die Organisation der Vorarbeiten für nicht zuständig erachtet, muss sich der zur Verbesserung bereite Übergeber seinen fiktiven Mängelbehebungsaufwand iSd § 1168 Abs 1 S 1 ABGB vom Werklohn abziehen lassen
GZ 3 Ob 213/15t, 20.01.2016
Der Kläger erbrachte beim Hotelzubau des Beklagten mangelhafte Vollwärmeschutz- und Malerarbeiten. Bei der Behebung der Mängel ist der Kläger davon abhängig, dass andere Professionisten entsprechende Vorarbeiten leisten. Der Beklagte will, dass der Kläger im Rahmen der nunmehr organisierten Gesamtsanierung des Hauses die ihn treffenden Mängel behebt. Der Kläger ist dazu im Rahmen einer Gesamtsanierung grundsätzlich bereit. Zwischen den Parteien war strittig, ob der Werkbesteller oder der Werkunternehmer die für eine Mängelbehung erforderlichen Vorarbeiten zu organisieren hat.
OGH: Die Unterlassung der nötigen Kooperation des beklagten Werkbestellers führt zum Erlöschen seines Leistungsverweigerungsrechts, weshalb der Werklohn fällig ist. Die werkvertragliche Norm des § 1168 Abs 1 S 1 ABGB ist auch auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, wenn der Werkunternehmer zur Verbesserung bereit ist, diese aber aus Gründen aus der Sphäre des Werkbestellers scheitert. Da die Verbesserung durch den Werkunternehmer unentgeltlich vorzunehmen ist, besteht die Ersparnis des Klägers durch das Unterbleiben der Mängelbehebung darin, dass er den Aufwand dafür nicht tragen muss, der ihm vom Beklagten nicht zu ersetzen gewesen wäre. Daher ist dieser fiktive Mängelbehebungsaufwand iSd § 1168 Abs 1 S 1 ABGB vom Werklohn abzuziehen.