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Zivilrecht

OGH: Hinterlegung iSd § 1425 ABGB

Forderungsprätendent ist, wer die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht

29. 02. 2016
Gesetze:   § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung, Forderungsprätendent

 
GZ 1 Ob 255/15d, 28.01.2016
 
OGH: Forderungsprätendent ist, wer die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen. Das Vorhandensein mehrerer Gläubiger allein bedeutet noch keinen tauglichen Erlagsgrund. Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen.
 
Nach stRsp ist im Erlagsgesuch der Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Dem Erlagsgericht obliegt dabei nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
 
Dass dem Rekursgericht bei seiner Rechtsansicht, die Erlegerin habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, ob die gegen sie in den Verfahren erhobenen Ansprüche einander ausschlössen und ob es sich bei den beiden Forderungen der Erlagsgegner um die gleiche Forderung handelt, ein auch im Einzelfall aufzugreifender Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, kann die Revisionsrekurswerberin nicht aufzeigen:
 
Diese nannte zwar die beiden Erlagsgegner namentlich und bezeichnete sie als Kindesvater und Kindesmutter bzw Forderungsprätendenten, sie konnte aber deren Anspruch auf denselben Erlagsgegenstand nicht nachvollziehbar darstellen, wenn sie in ihrem Antrag (ohne die Nennung von Beträgen oder anderer Umstände) lediglich drei Aktenzeichen zu beim LG Klagenfurt (angeblich noch) anhängigen Gerichtsverfahren nannte und vorbrachte, sie habe sich bereit erklärt, eine Akontozahlung auf die behaupteten Ansprüche (bis zu einer bestimmten Höhe) zu leisten und einen Vergleich über diesen Betrag angeboten. Aus ihrem weiteren Vorbringen ist der (richtige) Schluss zu ziehen, dass in einem der beiden noch anhängigen Verfahren allein die Ersterlagsgegnerin (und nicht das Kind) als Kläger auftritt, während dies im anderen allein der Zweiterlagsgegner ist. Auch die Erläuterung im Revisionsrekurs, dass die Erlegerin als Schuldnerin den Erlagsgegnern als Gläubigern aus einem sie gemeinsam betreffenden schädigenden Ereignis, nämlich der Schädigung des gemeinsamen Sohnes, gegenüberstünden, hat nicht notwendig zur Folge, dass den (getrennt lebenden) Eltern aus diesem tatsächlichen Zusammenhang des (einen) schädigenden Ereignisses gemeinsam zustehende Forderungen erwachsen, weil jedem der Ersatz für die von ihm erbrachten Pflegeleistungen oder Aufwendungen allein gebührt. Gegenstand der Verwahrung (des Erlags) soll der von der Erlegerin als jeweils beklagte Partei insgesamt und für beide Verfahren angebotene Gesamtbetrag eines tatsächlich nur in Aussicht genommenen, aber auch nach dem Vorbringen der Erlegerin noch nicht abgeschlossenen Vergleichs sein. Die bloße grundsätzliche Einigkeit darüber, dass eine Gesamterledigung der Ansprüche zwischen allen beteiligten Parteien erfolgen solle, kann einen (eben noch nicht abgeschlossenen) Vergleich als Titel nicht ersetzen.
 
Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche?) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. Die weiteren Erwägungen der Revisionsrekurswerberin zur Verpflichtung der Gegner zur Annahme von Teilzahlungen, anstelle des vollen geschuldeten Betrags sind damit nicht von Bedeutung.
 
 

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