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Zivilrecht

OGH: § 1431 ABGB iZm mangelnder Bevollmächtigung

Erfolgt die Leistung an jemanden, der sie im fremden Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist; bei einer Leistung an einen Scheinvertreter kann die Bereicherungsklage daher direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war

29. 02. 2016
Gesetze:   § 1431 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion, condictio indebiti, Scheinvertreter, Beweislast

 
GZ 9 Ob 80/15b, 27.01.2016
 
OGH: Voraussetzung der Kondiktion nach § 1431 ABGB ist nach stRsp eine Vermögensverschiebung durch Leistung, das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes und die Schutzwürdigkeit des Leistenden wegen eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums. Erfolgte aber eine Leistung im Rahmen eines Vertrags, wäre es unzulässig, diesen Vertrag mit Hilfe des Bereicherungsrechts zu korrigieren. Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen. Auch die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit liegt beim Rückfordernde.
 
Der Klägerin ist es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gelungen, sämtliche für ihren Bereicherungsanspruch notwendigen Voraussetzungen zu beweisen. Der negativen Feststellung des Erstgerichts zum Zustandekommen eines allfälligen Vertragsverhältnisses über die klagsgegenständlichen Spachtelarbeiten zwischen der Klägerin und K. liegt keine Einwendung der Beklagten zugrunde. Insbesondere behauptete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht, dass die Klägerin die Spachtelarbeiten für die Beklagte gar nicht rechtsgrundlos, sondern im Auftrag des Unternehmens K. erbracht habe. Die Feststellung ist daher überschießend und - auch ohne Verfahrensrüge - nicht zu berücksichtigen. Ob die Klägerin bei entsprechender Behauptung der Beklagten entgegen dem Grundsatz „negativa non sunt probanda“ die Beweislast getroffen hätte, braucht daher hier nicht näher untersucht zu werden.
 
Auch die Entscheidung 1 Ob 747/76 kann gegen die Berechtigung des Kondiktionsanspruchs der Klägerin nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden: Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, kann die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem zweifelhaft sein. Sie ist nach der Judikatur aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher danach gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. Die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. Erfolgt dabei die Leistung an jemanden, der sie im fremden Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist. Bei einer Leistung an einen Scheinvertreter kann die Bereicherungsklage daher direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war .
 
Nach der Entscheidung 1 Ob 747/76 gelten die dargelegten Grundsätze dann nicht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrags Anspruch auf das vom Dritten Geleistete gegen den vollmachtslos Handelnden hatte, und sich die Leistung des Dritten aus der Sicht des Leistungsempfängers als Leistung an seinen Vertragspartner zum Zweck der Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Vertrags darstellt. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat dazu auch kein Vorbringen erstattet. Vielmehr hat sie den von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch dem Grunde nach lediglich unsubstantiiert bestritten.
 
 

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