Eine Aufwertung des Entschädigungsbetrags zur Abgeltung der während des Gerichtsverfahrens eingetretenen Geldentwertung kommt im Fall einer Enteignung nur durch Begründung einer Zwangsservitut zugunsten des Enteignungswerbers, also ohne Entzug des Eigentums, nicht in Betracht
GZ 3 Ob 204/15v, 20.01.2016
OGH: Gem § 6 EisbEG ist im Fall teilweiser Enteignung bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt nach gefestigter Rsp auch dann, wenn - wie hier - nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird. Von dieser Rsp sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie - den Ausführungen des Sachverständigen folgend - bei Bemessung der Enteignungsentschädigung berücksichtigten, dass auch die zwischen den U-Bahn-Tunnelröhren liegende Fläche der Liegenschaft des Antragstellers indirekt durch die Servitut beeinträchtigt ist.
Gem § 33 EisbEG beginnt die 14-tägige Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung, soweit hier relevant, mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, hat es die gesetzlichen Verzugszinsen (erst) vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten. Da der Antragsteller keine (über § 33 letzter Satz EisbEG hinausgehenden) Verzugszinsen begehrt hat, können allfällige verfassungsrechtliche Bedenken (vgl dazu die - diese verneinende - Entscheidung 1 Ob 138/13w) gegen diese Bestimmung hier von vornherein außer Betracht bleiben.
Gem § 4 Abs 1 EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Maßgeblicher Zweck der Entschädigung ist der Ausgleich der Vermögensdifferenz, die der Enteignete durch das ihm abverlangte Sonderopfer erleidet. Ihm soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigungssumme ist jener der Aufhebung des Rechts, also - nach jüngerer Rsp - die Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
Im Hinblick auf das Spannungsverhältnis der Verzugszinsenregelung des § 33 EisbEG zum Gebot der vollen Entschädigung (das umso größer wird, je weiter der Zeitpunkt des Vollzugs der Enteignung und jener der gerichtlichen Festsetzung des Entschädigungsbetrags auseinanderfallen, weil dann der Enteignete über geraume Zeit weder über die Sache noch über deren [vollen] Gegenwert verfügt) hat die jüngere Rsp die Möglichkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags in Ausnahmesituationen - nämlich in Fällen eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung sowie starker Geldwertveränderungen - anerkannt: So beispielsweise im Fall einer Verfahrensdauer von bereits mehr als zehn Jahren bis zur (vom OGH bestätigten) teilweisen Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Rekursgericht bei gleichzeitiger Indexsteigerung von fast 32 % (1 Ob 148/97i), oder bei einer Zeitspanne von elf Jahren zwischen dem Enteignungsbescheid und dem erstinstanzlichen Beschluss und einem Geldwertverfall von 29 % (3 Ob 97/03s).
Zu 1 Ob 138/13w wurde eine Aufwertung auch für den Fall eines Geldwertverlusts von rund 13 % während einer Verfahrensdauer von sechs Jahren grundsätzlich bejaht. Der OGH stellte in dieser Entscheidung aber auch klar, dass im Regelfall kein Anlass für den Ausgleich eines allfälligen Geldwertverlusts besteht, solange der Enteignete noch den Nutzen aus der Sache ziehen kann und ihm dieser als Äquivalent zu Verfügung steht; wobei diese Argumentation jedoch nicht mehr greift, sobald die Nutzungsmöglichkeit mit dem Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheids wegfällt. Eine Aufwertung des gebührenden Entschädigungsbetrags ist daher geboten, wenn im Ergebnis insgesamt ein so gravierender Nachteil des Enteigneten vorliegt, dass ihm ohne diesen Ausgleich ein „Sonderopfer“ auferlegt würde.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann aus der Entscheidung 1 Ob 138/13w somit nicht abgeleitet werden, dass die dem Antragsteller zustehende Enteignungsentschädigung zu valorisieren wäre; wobei sich die Frage, ob die festgestellte Inflation von 6,1 % während der dreijährigen Dauer des Verfahrens erster Instanz eine Aufwertung im Fall einer „echten“ - also mit dem Verlust des Eigentums verbundenen - Enteignung rechtfertigen könnte, hier gar nicht stellt: Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass dem Antragsteller das Eigentum an seiner Liegenschaft nicht entzogen wurde, sodass er - ungeachtet der zwangsweisen Servitutsbegründung und der Bauarbeiten unter seinem Grundstück - niemals an einer Nutzung gehindert war. Damit fehlt es schon von vornherein an dem, nach der zitierten Entscheidung für die Bejahung eines Ausgleichs des Geldwertverlusts erforderlichen, Wegfall der Nutzungsmöglichkeit durch den Vollzug des Enteignungsbescheids. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auch ganz wesentlich von jenem, der den jüngst ergangenen Entscheidungen 6 Ob 203/15v und 8 Ob 113/15y zugrunde lag, in denen jeweils aufgrund einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einem Geldwertverfall von 16,9 % eine Aufwertung der für die teilweise Enteignung der betroffenen Grundstücke, die auch den Abriss einiger (Betriebs-)Gebäude notwendig machte, zuerkannten Entschädigungsbeträge (von rund 2,4 bzw 1,4 Mio EUR) bejaht wurde.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher iSe Zuspruchs der restlichen Enteignungsentschädigung (unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von 4.500 EUR) ohne die begehrte Valorisierung abzuändern.