Begründet der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache des Beklagten, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen
GZ 4 Ob 173/15t, 27.01.2016
OGH: Es genügt, dass bei sittenwidriger deliktischer Schädigung der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist. Begründet der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache des Beklagten, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen. Ob sittenwidrige Schädigung iSv § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt, ist ebenso wie die Frage des Rechtsmissbrauchs eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage.
Die Vorinstanzen haben das vom Beklagten gesetzte Verhalten (mehrfaches bewusstes Verschweigen der Existenz der Klägerin in der Absicht des Unterbleibens ihrer Antragstellung und dadurch Erwirkung eines höheren [doppelten] Zuspruchs an die von ihm vertretene Mutter) iSd zitierten Rsp vertretbar als sittenwidrige Schädigung iSv § 1295 Abs 2 ABGB beurteilt, hat es doch der Beklagte nicht einmal unternommen, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten.