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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Beschränkung des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO auch dann noch anzuwenden ist, wenn der Konkurs während des laufenden Prüfungsprozesses aufgehoben wird

Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist

23. 02. 2016
Gesetze:   § 110 IO, § 235 ZPO
Schlagworte: Insolvenzrecht, bestrittene Forderungen, Konkursaufhebung, Prüfungsprozess, Klageänderung

 
GZ 3 Ob 229/15w, 16.12.2015
 
OGH: Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurde.
 
Zufolge § 110 Abs 1 zweiter Satz IO kann das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf den in der Forderungsanmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden, weil die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. Es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstands und auch keine Klageänderung.
 
Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
 
Da sich die Klägerin in ihrer Forderungsanmeldung ausschließlich auf einen Schadenersatzanspruch gestützt hat, stand § 110 Abs 1 zweiter Satz IO der von ihr im Lauf des Verfahrens vorgenommenen Ergänzung ihres Vorbringens dahin, dass sie auch einen Regressanspruch geltend machte, zunächst tatsächlich entgegen. Für den Beklagten ist daraus allerdings im Ergebnis nichts zu gewinnen:
 
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hat die Konkursaufhebung vor Beendigung des mit dem Masseverwalter geführten Prüfungsprozesses zur Folge, dass das Verfahren gegen den früheren Schuldner, der an die Stelle des Masseverwalters tritt, fortzusetzen ist. Wie sich aus dem mit dem Konkursverfahren untrennbar verbundenen Zweck des Prüfungsprozesses ergibt, ist nach rechtskräftiger Konkursaufhebung die Fortsetzung eines Verfahrens als Prüfungsprozess idR ausgeschlossen, weil eine Sachentscheidung über ein auf Feststellung der Richtigkeit und Rangordnung einer Konkursforderung gerichtetes Begehren nicht möglich ist, kommt doch eine Eintragung des Ergebnisses des Prüfungsprozesses in das Anmeldungsverzeichnis zwecks Schaffung eines Exekutionstitels nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht mehr in Betracht.
 
Vor diesem Hintergrund kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar ist, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist.
 
Daran kann auch die vom Beklagten ins Treffen geführte Tatsache nichts ändern, dass in einem solchen Fall der Prozessausgang insofern zufallsabhängig ist, als es darauf ankommt, ob das Erstgericht vor oder nach Aufhebung des Konkurses entscheidet: Dies gilt nämlich generell in jedem Zivilprozess, wenn ein anspruchsbegründender oder -vernichtender Umstand erst nach Einbringung der Klage, aber vor dem für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintritt.
 
 

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