§ 57 JN ist zufolge § 126 Abs 1 GBG, § 59 AußStrG im Grundbuchsverfahren anzuwenden
GZ 5 Ob 236/15i, 21.12.2015
OGH: Nach § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.
Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).
Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist auch im außerstreitigen Verfahren unanfechtbar und bindet den OGH (ua) dann nicht, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Dies trifft hier nicht zu:
Die Löschung von Pfandrechten ist nach § 57 JN zu bewerten. Nach dieser Bestimmung, die zufolge § 126 Abs 1 GBG, § 59 AußStrG im Grundbuchsverfahren anzuwenden ist, bestimmt der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert die Bewertung des Streitgegenstands. Die Forderungen, die den eingetragenen Pfandrechten zu Grunde liegen, übersteigen den Betrag von 30.000 EUR insgesamt nicht.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach nicht 30.000 EUR. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs jedenfalls unzulässig.
Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.