Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet auch die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses, was nach stRsp auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist
GZ 2 Ob 186/15i, 19.01.2016
OGH: Nach hRsp kommt bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren ein Zwischenurteil nicht in Betracht. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. Bedarf es noch der Klärung, ob mit künftigen Schäden zu rechnen ist, so hat das Rechtsmittelgericht mit Aufhebung einer bereits ergangenen Entscheidung vorzugehen.
Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale Frage. Ihre unrichtige Lösung begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die die beklagte Partei in ihrer Berufung (wenngleich im Rahmen der Rechtsrüge) auch geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht ließ die Mängelrüge aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht jedoch unerledigt, sodass sie nunmehr zu behandeln wäre. Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet aber auch die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses, was nach stRsp auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist.