Sportliche Betätigungen bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, bei denen es zu einem ernsthaften Wettkampf unter den Teilnehmern kommt – wie hier bei einem betrieblichen Fußballturnier – stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
GZ 10 ObS 141/15f, 19.01.2016
OGH: Auch regelmäßige sportliche Betätigungen stehen unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie im Rahmen eines Betriebssports den täglich wiederkehrenden Belastungen durch die Berufstätigkeit entgegenwirken sollen. Dies ist jedoch bei dem nur einmal jährlich stattfindenden Fußballturnier nicht der Fall. Auch ein Unfallversicherungsschutz für sportliche Betätigungen im Rahmen einer „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil ein Unfallversicherungsschutz für solche sportlichen Aktivitäten nur dann besteht, wenn es zu keinem ernsthaften Wettkampf unter den Teilnehmern kommt und der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Steht aber eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wegen ihres Wettkampfcharakters nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist ein Unfallversicherungsschutz auch für vorbereitende Tätigkeiten zu verneinen, die mit der (wettkampfmäßig betriebenen) sportlichen Tätigkeit in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen. Darunter fällt unzweifelhaft das „Aufwärmen“ an Ort und Stelle unmittelbar vor Beginn des Fußballturniers.