Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung; der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren; dieser Zweck könnte jedoch leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände (Uneinigkeit unter den Geschäftsführern oder Gesellschaftern) den Offenlegungspflichten zu entziehen; damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte
GZ 6 Ob 214/15m, 14.01.2016
OGH: § 283 UGB sieht vor, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses (ua) einer GmbH Zwangsstrafen zu verhängen sind. Dass der Jahresabschluss im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingereicht worden war, ist nicht strittig; die inzwischen erfolgte nachträgliche Einreichung beseitigt die Strafbarkeit nach der ausdrücklichen Anordnung des § 283 Abs 6 UGB nicht.
Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 UGB (neben der Gesellschaft) auch die Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorgans aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung.
Nach stRsp des OGH muss der Geschäftsführer nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten; nur dann kann er einer Bestrafung nach § 283 UGB entgehen. Die Frage, ob der Geschäftsführer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist, lässt sich dabei regelmäßig nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten; die Bedeutung dieser Frage reicht daher regelmäßig nicht über den Einzelfall hinaus.
Der Geschäftsführer kann sich nur darauf berufen, dass die (rechtzeitige) Offenlegung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war. Die Verhängung einer Zwangsstrafe erfordert daher Verschulden des Geschäftsführers, wobei ihm bereits leichtes Verschulden schadet. Die Unmöglichkeit oder das mangelnde Verschulden hat der Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren darzutun.
Die Rsp (insbesondere) des OGH verneint „Unmöglichkeit“ bzw fehlendes Verschulden regelmäßig: So wurden etwa das Ausbleiben des Alleingesellschafters bei der den Jahresabschluss feststellenden Generalversammlung, eine Betriebsprüfung, eine Erkrankung oder das Alter des Geschäftsführers, das Fehlen von Steuerformularen oder die Beschlagnahme von Unterlagen in einem Strafverfahren nicht als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse qualifiziert. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen sich die Organe oder ein für die Gesellschaft bestellter Insolvenzverwalter auf die Unauffindbarkeit von Buchhaltungsunterlagen berufen. In solchen Fällen ist darzulegen, dass die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Unterlagen auch nicht (mehr) erlangt werden können; es sind (jedenfalls) jene konkreten Schritte darzutun, die unternommen wurden, sich die Unterlagen zu beschaffen beziehungsweise die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen.
Hingegen wurde Verschulden (nur) verneint, als einer von zwei nur gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern verstorben war, sodass der andere alleine tatsächlich nicht in der Lage war, Anmeldungen zum Firmenbuch vorzunehmen.
Vor dem Hintergrund dieser Rsp ist die Verhängung von Zwangsstrafen über die Gesellschaft und deren Geschäftsführer durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft und deren Geschäftsführer Mag. J***** H***** vertreten in ihren Revisionsrekursen die Auffassung, es sei aufgrund der Uneinigkeit der Geschäftsführer nicht möglich gewesen, den Jahresabschluss rechtzeitig aufzustellen; auch die Einberufung des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beirats sei einem Geschäftsführer alleine nicht möglich gewesen, wobei die Gesellschafter ohnehin über die Meinungsverschiedenheiten informiert gewesen seien. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Geschäftsführer im Verfahren nicht unter Beweis stellen konnten, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Allein die Berufung auf interne Unstimmigkeiten vermag sie nämlich nicht zu entbinden. Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren. Dieser Zweck könnte jedoch leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände (Uneinigkeit unter den Geschäftsführern oder Gesellschaftern) den Offenlegungspflichten zu entziehen. Damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Geschäftsführer nicht rechtzeitig Weisungen der Gesellschafter eingeholt haben. Vor allem haben aber weder die Gesellschaft noch deren Geschäftsführer Mag. J***** H*****, und zwar weder im Rekurs- noch im Revisionsrekursverfahren, dargelegt, weshalb die Einreichung des vorläufigen Jahresabschlusses, die tatsächlich am 28. 8. 2015 erfolgte, nicht bis spätestens 20. 7. 2015 (dem Tag vor Erlassung der Strafverfügungen) möglich war. Wäre an diesem Tag eine Einreichung erfolgt, hätten nämlich am Folgetag Strafen nicht mehr verhängt werden dürfen (§ 283 Abs 2 erster Satz UGB). Der Umstand, dass es nach Verhängung der Zwangsstrafe nun offenbar doch gelungen ist, eine Einigung zu finden und einen vorläufigen Jahresabschluss zu erstellen (zwischenzeitig erfolgte mit 18. 12. 2015 sogar die Einreichung des endgültigen Jahresabschlusses), spricht gegen eine tatsächliche „Unmöglichkeit“ iSd Rsp.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass zwar der Jahresabschluss der Unterfertigung beider Geschäftsführer bedurft hätte. Bestehen jedoch zwischen diesen derart gravierende Differenzen, dass ein von einem Geschäftsführer erstellter Jahresabschluss vom anderen nicht unterfertigt wird und ist diese Situation auch durch Weisungen der Gesellschafter nicht zu bereinigen, hat in einem solchen Fall der einen Geschäftsführer einen vorläufigen, nur von ihm unterschriebenen Jahresabschluss mit dem Bemerken einzureichen, dass der andere Geschäftsführer die Unterfertigung verweigert.