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Strafrecht

OGH: Verkürzung von Umsatzsteuer gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG

Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich stets auf einen konkreten Kalendermonat (§ 21 Abs 1 UStG) beziehen

23. 02. 2016
Gesetze:   § 33 FinStrG, § 21 UStG
Schlagworte: Abgabenhinterziehung, Verkürzung von Umsatzsteuer, Voranmeldungszeiträume

 
GZ 13 Os 1/15v, 18.12.2015
 
OGH: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat vorliegt. Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat (§ 21 Abs 1 UStG) beziehen.
 
Eine im dargelegten Sinn taugliche Subsumtionsbasis für einen Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG enthält die Entscheidung nicht.
 
In diesem Zusammenhang wird im zweiten Rechtsgang für den Fall neuerlicher Schuldsprüche überdies zu beachten sein, dass das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG dann, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuerverkürzungsbetrag und den selben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zumindest versucht wird, von Letzterem konsumiert wird.
 
 

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