Ob eine Aufzeichnung oder Mitteilung „vertraulich“ ist, ist einzig anhand der Intention des Verfassers oder Mitteilenden zu beurteilen; der Schutz nach § 77 UrhG besteht auch dann, wenn Schriftstücke schon einmal (unter Verletzung des § 77 UrhG) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind
GZ 6 Ob 163/15m, 21.12.2015
OGH: Mit ihrer Argumentation, das Tagebuch des Klägers sei nicht (mehr) als vertraulich einzustufen, weil es bereits dem Untersuchungsausschuss des Bayrischen Landtags, der öffentlich tagte, vorgelegen sei und auch andere Medien bereits daraus zitiert hätten, übersehen die Beklagten die stRsp des OGH, wonach „vertrauliche Aufzeichnungen“ iSd § 77 Abs 1 UrhG Aufzeichnungen und Mitteilungen sind, die nach der Intention des Verfassers nicht an die Öffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empfängerkreis zugänglich sein sollen. Ob eine Aufzeichnung oder Mitteilung „vertraulich“ ist, ist deshalb einzig anhand der Intention des Verfassers oder Mitteilenden zu beurteilen. Der Schutz nach § 77 UrhG besteht auch dann, wenn Schriftstücke schon einmal (unter Verletzung des § 77 UrhG) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.