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Verfahrensrecht

OGH: Geltendmachung mehrerer Forderungen - zum einheitlichen Streitgegenstand

Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können; ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können

20. 05. 2011
Gesetze: § 55 JN, § 502 ZPO
Schlagworte: Einheitlicher Streitgegenstand, Geltendmachung mehrerer Forderungen

GZ 4 Ob 79/10m, 08.06.2010
OGH: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; sonst sind sie getrennt zu behandeln.
Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagebehauptungen (Antragsbehauptungen) zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. Punkt 1 ihres Begehrens bezieht sich auf einen angeblichen Geheimnisverrat, der beiden Beklagten zur Last falle, Punkt 2 hat eine angeblich irreführende Werbung der Erstbeklagten zum Gegenstand, Punkt 3 den angeblichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenfalls (nur) durch die Erstbeklagte. Daraus leitet die Klägerin Unterlassungsansprüche ab. Diese Ansprüche sind auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt; ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang ist nicht erkennbar. Daher sind die Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen. Damit hat aber auch das Rekursgericht über drei von einander getrennte Gegenstände entschieden, die es gesondert zu bewerten hat.

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