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Zivilrecht

OGH: Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung gem § 66 GBG – Legitimation iZm Bauführung nach § 418 ABGB

Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde; bei bloßem Ausbau eines bereits bestehenden Hauses ist § 418 Satz 3 ABGB nicht anzuwenden

23. 02. 2016
Gesetze:   § 66 GBG, § 61 GBG, § 418 ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Strafanzeige, Streitanmerkung, Legitimation, außerbücherlicher Eigentumserwerb, Bauführung, Ausbau eines bereits bestehenden Hauses

 
GZ 5 Ob 222/15f, 25.01.2016
 
OGH: Nach § 61 Abs 1 Satz 1 GBG kann derjenige, der durch eine Einverleibung in einem bücherlichen Recht verletzt scheint, die Einverleibung aufgrund ihrer Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen Grundbuchsstandes begehrt, die Anmerkung dieses Streites beantragen.
 
Wer behauptet, dass eine Einverleibung als Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden ist, kann nach § 66 Abs 1 GBG unter Vorlage der Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die Anzeige bei ihr erstattet worden ist, die Anmerkung beantragen, dass die Einverleibung streitig ist, um die in § 61 GBG bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere Eintragungen zu begründen. Soll durch die Streitanmerkung die Wirkung begründet werden, dass der Anspruch auf Ungültigerklärung einer Einverleibung auch gegen dritte Personen, die bücherliche Rechte noch vor der Streitanmerkung im guten Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde, so muss das Gesuch um die Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht innerhalb der Frist eingebracht werden, die der Partei zum Rekurs gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme (§ 66 Abs 2 GBG).
 
Nach stRsp setzt eine Streitanmerkung iSd § 61 Abs 1 GBG voraus, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist. Bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist die Anmerkung hingegen nicht zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für die Streitanmerkung nach § 66 GBG. Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde.
 
Der Antragsteller war nie im Grundbuch als Berechtigter eingetragen. Dieser stützt sein behauptetes Eigentumsrecht vielmehr auf einen außerbücherlichen Eigentumserwerb nach § 418 ABGB. Gem § 418 dritter Satz ABGB tritt im Zeitpunkt der Bauführung (als eine der Ausnahmen des Eintragungsgrundsatzes des § 431 ABGB) kraft Gesetzes ein außerbücherlicher originärer Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche ein, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt. Schon nach den eigenen - für die Bewilligung einer Streitanmerkung allein maßgeblichen - Behauptungen des Antragstellers sind die Voraussetzungen für einen solchen Eigentumserwerb nach § 418 dritter Satz ABGB hier nicht gegeben: Die Anwendung dieser Bestimmung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht auf fremdem Grund neu gebaut, sondern das bereits bestehende Haus der Eltern ausgebaut haben will. Damit kann Eigentum oder Miteigentum allein aufgrund des Gesetzes aber nicht erworben werden. Bei bloßem Ausbau eines bereits bestehenden Hauses ist § 418 Satz 3 ABGB nicht anzuwenden. Die Frage, ob im Fall eines außerbücherlichen Eigentumserwerbs nach § 418 Satz 3 ABGB der Berechtigte unabhängig von der gründbücherlichen Eintragung seines Eigentums als dinglich berechtigt iSd § 9 GBG anzusehen ist, bedarf daher hier keiner abschließenden Beurteilung.
 
Eine Streitanmerkung nach § 66 GBG scheitert aber nicht nur daran, dass der Antragsteller seinen eigenen Angaben nach nicht in einem bücherlichen Recht verletzt ist. Voraussetzung für eine Streitanmerkung nach § 66 GBG ist zudem die konkrete und schlüssige Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde. Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Die inhaltliche Richtigkeit der Behauptungen ist - im Gegensatz zu deren Schlüssigkeit - nicht im Grundbuchsverfahren, sondern ausschließlich im Strafverfahren zu prüfen. Das Rekursgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass der Antragsteller weder im eigentlichen Grundbuchsgesuch noch in den vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen konkrete und schlüssige Behauptungen aufgestellt hat, wonach die angefochtene Einverleibung selbst iZm einer gesetzlich verbotenen Handlung stehe. Das vom Antragsteller inkriminierte (angebliche) Verhalten der Tatverdächtigen bezieht sich vielmehr auf die nachfolgenden Gerichtsverfahren wegen Räumung und Zahlung eines Benützungsentgelts sowie auf das (angebliche) Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden. Im Übrigen erhebt der Antragsteller auch in seinem Revisionsrekurs lediglich den Vorwurf, seine Schwester habe eine zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen aufgetretene Unstimmigkeit genutzt, um sich „in unredlicher Weise“ den dem Antragsteller zugesicherten Eigentumsanteil anzueignen. Eine konkrete strafgesetzlich verbotene Handlung iZm dem damals geschlossenen Kaufvertrag und der darauf beruhenden Grundbuchseintragung zeigt er auch damit nicht auf.
 
Die Vorinstanzen haben den Antrag daher - den Grundsätzen der bereits bestehenden Rsp des OGH folgend - schon mangels Behauptung der Verletzung in einem bücherlichen Recht und mangels Anzeige einer strafgesetzlich verbotenen, die Einverleibung bewirkenden Handlung zu Recht abgewiesen. Da die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs auf Basis der eine Streitanmerkung nach § 66 GBG als inhaltlichen Gründen nicht rechtfertigenden Sachverhaltsdarstellung vom 24. September 2013 nicht in Betracht kommt, kann die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe unterbleiben. Die vom Rekursgericht in der Zulassungsbegründung angeführte Frage, welche Anforderungen an die nach § 66 Abs 1 GBG erforderliche Anzeigebestätigung zu stellen sind, ist hier daher nicht maßgeblich.
 
 
 

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